Allgemeine Verkaufsbedingungen der OMNI ELEKTRONIK GmbH

§ 1 Geltung dieser AVB; Abwehrklausel

(1) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden. Sie gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen, egal, ob wir diese selbst herstellen oder bei Lieferanten oder Zulieferern einkaufen. Sie gelten jedoch nur, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Unsere AVB gelten ausschließlich, auch dann, wenn wir in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Kunden vorbehaltlos Bestellungen annehmen, Leistungen erbringen oder unmittelbar oder mittelbar Bezug auf Schreiben etc. nehmen, die Geschäftsbedingungen des Kunden oder drittseitige Geschäftsbedingungen enthalten. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden erkennen wir nur dadurch an, dass wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmen.

(3) Unsere AVB gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung als Rahmenvereinbarung (§ 305 Abs. 3 BGB) auch für zukünftige Angebote und Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Kunden, ohne dass wir in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen müssten; über Änderungen unserer AVB werden wir den Kunden in diesem Fall unverzüglich informieren.

§ 2 Vertragsabschluss, -inhalt; Schriftform; Vertretung

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

(2) Die Bestellung durch den Kunden gilt als rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages. Wenn sich daraus nichts anderes ergibt, können wir es innerhalb von zehn (10) Werktagen (Montag bis Freitag, ungeachtet gesetzlicher Feiertage) ab Zugang annehmen.

(3) Unsere Annahme erfolgt durch schriftliche Erklärung (z. B. durch unsere Auftragsbestätigung oder unsere Versand-/Abholbereitschaftsanzeige). Der Inhalt der schriftlichen Erklärung ist maßgeblich für den Inhalt des Vertrages. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Kunde nach Vertragsschluss uns gegenüber abgibt (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Mängelrügen usw.), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(4) Zur Wahrung der Schriftform im Sinne dieser AVB genügt auch die Übermittlung per Telefax oder per E-Mail.

(5) Der schriftliche Vertrag einschließlich dieser AVB, die einen Bestandteil des schriftlichen Vertrags darstellen, gibt alle über den Vertragsgegenstand zwischen uns und dem Kunden getroffenen Abreden vollständig wieder. Vor Abschluss des schriftlichen Vertrages etwaig getroffene mündliche Abreden sind rechtlich unverbindlich und werden durch den schriftlichen Vertrag vollständig ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten sollen.

(6) Individuelle – auch etwaige mündliche – Vertragsabreden haben Vorrang vor diesen AVB. Für den Nachweis des Inhalts ist ein schriftlicher Vertrag oder unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

(7) Mit Ausnahme unseres Geschäftsführers und dem Kunden ausdrücklich als Ansprechpartner benannten anderen Angestellten – jeweils in vertretungsberechtigter Konstellation – sind unsere Angestellten nicht befugt, Verträge abzuschließen, individuelle schriftliche oder mündliche Abreden zu treffen oder sonstige Zusagen zu geben; etwaige derartige Äußerungen oder Entgegennahmen von Äußerungen sind unbeachtlich und binden uns nicht.

(8) Mit Ausnahme von vertraglich ausdrücklich als solchen vereinbarten Garantien bestehen keinerlei Garantien irgendwelcher Art.

§ 3 Vorbehalt von Rechten; Vertraulichkeit

(1) An allen von uns dem Kunden ausgehändigten Unterlagen, Materialien und sonstigen Gegenständen (z.B. Angebote, Kataloge, Preislisten, Kostenvoranschläge, Pläne, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Produktbeschreibungen und -spezifikationen, Muster, Modelle und sonstige physische und/oder elektronische Unterlagen, Informationen und Gegenstände) behalten wir uns sämtliche Eigentums-, Urheber- und Schutzrechte vor.

(2) Der Kunde darf die vorbezeichneten Unterlagen, Materialien und sonstigen Gegenstände ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung weder als solche noch ihrem Inhalt nach Dritten zugänglich machen oder mitteilen, sie verwerten, vervielfältigen oder verändern. Er hat sie ausschließlich für die vertraglichen Zwecke zu verwenden und auf unser Verlangen vollständig an uns zurückzugeben und etwaig vorhandene (auch elektronische) Kopien zu vernichten (bzw. zu löschen), soweit sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang und gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflichten nicht mehr benötigt werden. Er hat uns auf unsere Anforderung die Vollständigkeit der Rückgabe und Vernichtung/Löschung zu bestätigen bzw. darzulegen, welche der oben genannten Unterlagen, Materialien oder Gegenstände er aus welchen Gründen noch zu benötigen meint.

§ 4 „EXW Incoterms (2020)“ und sonstige Liefermodalitäten; Gefahrübergang; Annahmeverzug, Mitwirkungshandlungen etc.; pauschale Entschädigung

(1) Für alle unsere Lieferungen gilt „EXW Incoterms (2020)“ (bezogen auf das Lager, ab dem wir jeweils liefern), soweit nichts anderes vereinbart ist.

(2) Waren werden von uns nur bei ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Kunden und dann ausschließlich auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- oder Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

(3) Abweichendes gilt nur, falls mit dem Kunden vereinbart, versenden wir die Ware an den von ihm angegebenen Bestimmungsort. Dies geschieht – auch hinsichtlich der Verpackung – auf Kosten des Kunden. Wir sind berechtigt, die Art des Versands (insbesondere das Transportunternehmen und den Versandweg) und die Verpackung nach unserem pflichtgemäßen Ermessen zu bestimmen. Die Gefahr geht in den Fällen des Satzes 1 dieses Absatzes mit Zugang unserer Versandbereitschaftsanzeige beim Kunden oder – falls letztere vertraglich nicht vorgesehen ist – spätestens mit der Aushändigung der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder die sonstige Transportperson auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn wir noch andere Leistungen (z. B. den besagten Versand oder Transport oder den Aufbau) übernommen haben. Im Übrigen bleiben Abs. (1) und Allgemeine Verkaufsbedingungen der OMNI ELEKTRONIK GmbH die Regelungen über den Erfüllungsort (§ 14 dieser AVB) unberührt.

(4) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine gebotene Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Leistung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich unserer Mehraufwendungen (z. B. insbesondere Lagerungskosten) in Rechnung zu stellen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,25 % des Netto-Rechnungsbetrags der verzögerten Leistung pro abgelaufener voller Kalenderwoche; diese zeitliche Berechnung beginnt erst 30 Kalendertage nach dem für unsere Leistung vereinbarten Tag, das heißt nach Zugang unserer Versand-/Abholbereitschaftsanzeige beim Kunden bzw. – falls so vereinbart – nach dem für die Aushändigung an die Transportperson vorgesehenen Tag. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Rechte bleiben unberührt, jedoch ist eine von uns vereinnahmte pauschale Entschädigung auf unsere Ansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die pauschale Entschädigung entstanden ist.

§ 5 Preise und Aufwandsbeteiligung für Werkzeuge, Zahlung, Zurückbehalt der Ware; Ausschluss von Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechten

(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten immer unsere zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jeweils aktuellen Netto-Preise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Preise verstehen sich „EXW Incoterms (2020)“ (siehe § 4(1) dieser AVB). Etwaige Versicherungs-, Transport und Verpackungskosten (siehe § 4(2) und § 4(3) dieser AVB) sowie etwaige sonstige Steuern und Abgaben kommen hinzu, soweit nicht anders vereinbart.

(2) Wenn es sich bei vereinbarten Preisen um unsere Listenpreise handelt, kein fester (kein unveränderlicher) Preis vereinbart ist und außerdem unsere Lieferung erst mehr als vier (4) Monate nach Vertragsabschluss erfolgen soll, gelten unsere bei Lieferung aktuellen Preise. Etwaig vereinbarte prozentuale oder feste Rabatte werden unverändert von dem bei Lieferung aktuellen Preis abgezogen. Im Übrigen gilt Abs. (1).

(3) Vom Kunden zu tragende Kosten für Werkzeuge stellen wir zu 1/3 bei Vertragsschluss, zu 1/3 bei Mustervorstellung und zu 1/3 nach Freigabe des ersten Musterteils durch den Kunden in Rechnung.

(4) Unsere Rechnungen sind – soweit nichts anderes vereinbart ist – innerhalb von zehn (10) Kalendertagen nach Ablieferung und Rechnungs-zugang mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Kalendertagen nach Ablieferung und Rechnungszugang ohne jeden Abzug und in Euro (€) zu bezahlen. Rechnungen für Werkzeuge und Dienstleistungen sind nicht skontierfähig. Mit der Ablieferung ist die Übergabe an den Kunden oder – falls Versand vereinbart ist – die Aushändigung an die Transportperson gemeint. Ist eine Abnahme vereinbart, tritt der Zeitpunkt der Abnahme an die Stelle der Ablieferung. Maßgeblich für die Wahrung der Zahlungsfrist ist der Tag des Zahlungseingangs. Wir können unsere Rechnung mit der vorbezeichneten Versand- /Abholbereitschaftsanzeige verbinden.

(5) Mit Ablauf der in Abs. (3) genannten Zahlungsfrist von 30 Tagen kommt der Kunde automatisch in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs mit dem geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Uns steht im Verzugsfall auch die gesetzliche Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB zu. Wir behalten uns die Geltendmachung weitergehender Verzugsschäden vor. In jedem Fall bleibt gegenüber Kaufleuten unser gesetzlicher Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§§ 352, 353 HGB) vom Tag der Fälligkeit an unberührt.

(6) Der Kunde ist zur Aufrechnung und zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, soweit
(a) sein dafür herangezogener Gegenanspruch entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder
(b) im Fall prozessualer Geltendmachung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung entscheidungsreif ist oder
(c) im Gegenseitigkeitsverhältnis (Synallagma) zum Hauptanspruch steht. § 8 (10) dieser AVB bleibt daneben unberührt.

§ 6 Lieferfristen, etwaige Verlängerung; Vorbehalte für höhere Gewalt, Selbstbelieferung etc.; Teilleistungen; Mehr- und Minderlieferungen bei Sonderanfertigungen

(1) Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten die von uns genannten Lieferzeiten/-termine (Lieferfristen), wenn die Lieferfristen nicht ausdrücklich vereinbart worden sind.

(2) Eine Lieferfrist für die Lieferung von Sachen ist eingehalten, wenn dem Kunden bis zu ihrem Ablauf unsere Versand-/Abholbereitschaftsanzeige zugegangen ist oder – falls so vereinbart – wir die Ware an die Transportperson ausgehändigt haben.

(3) Wir haften nicht für die Unmöglichkeit oder Verzögerung unserer Leistungen, soweit diese Umstände auf höherer Gewalt oder sonstigen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbaren Ereignissen beruhen, die wir nicht zu vertreten haben (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Feuer, Naturkatastrophen, Wetter, Überschwemmungen, Krieg, Aufstand, Terrorismus, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Verzögerungen bei der Erteilung etwaig notwendiger behördlicher Genehmigungen, behördliche/hoheitliche Maßnahmen). Ein solches Ereignis stellt auch unsere nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch einen unserer Vorlieferanten dar, wenn wir diese jeweils nicht zu vertreten haben und im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem Kunden ein kongruentes Deckungsgeschäft mit dem jeweiligen Vorlieferanten abgeschlossen hatten. Dies gilt ferner auch dann, wenn wir das Deckungsgeschäft unverzüglich nach dem Geschäft mit dem Kunden abschließen. Bei solchen Ereignissen verlängern sich die Lieferfristen automatisch um die Zeitdauer des Ereignisses zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.

(4) Lieferfristen verlängern sich automatisch in angemessenem Umfang, wenn der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen oder sonstigen Mitwirkungspflichten oder Obliegenheiten nicht nachkommt. Insbesondere ist der Kunde dafür verantwortlich, uns sämtliche von ihm beizubringenden Unterlagen, Auskünfte, Muster, Proben und sonstigen Informationen und Gegenstände rechtzeitig und im richtigen Format zukommen zu lassen.

(5) Wir sind zu Teilleistungen berechtigt, wenn (a) eine Teilleistung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszweckes verwendbar ist, (b) die Erbringung der restlichen Leistungen sichergestellt ist, und (c) dem Kunden durch die Teilleistung kein erheblicher Mehraufwand entsteht.

(6) Bei Verträgen über Sonderanfertigungen akzeptiert der Kunde Mehr- bzw. Minderlieferungen von bis zu drei (3) Allgemeine Verkaufsbedingungen der OMNI ELEKTRONIK GmbH von Hundert gegenüber der von ihm bestellten Menge. Der Kunde hat die tatsächlich von uns gelieferten Mengen der Sonderanfertigungen zu bezahlen.

(7) Unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere betreffend den etwaigen Ausschluss unserer Leistungspflicht (z. B. aufgrund von Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder der Nacherfüllung) und wegen Annahme oder Leistungsverzugs des Kunden, bleiben unberührt.

(8) Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird sie uns, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist unsere etwaige Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 10 dieser AVB beschränkt.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Der hier vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient jeweils der Sicherung unserer Forderungen gegen den Kunden nur aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis sowie zusätzlich unserer zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses gegebenenfalls bestehenden Saldoforderungen aus Kontokorrent (zusammen die „gesicherten Forderungen“).

(2) Die von uns an den Kunden gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen unser Eigentum. Diese Waren und die gemäß den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretenden, ebenfalls vom Eigentumsvorbehalt erfassten Sachen werden nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt. Beabsichtigt der Kunde die Verbringung der Vorbehaltsware an einen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, ist er verpflichtet, unverzüglich alle etwaigen dortigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Entstehung und Aufrechterhaltung unseres Eigentumsvorbehalts auf seine eigenen Kosten zu erfüllen und uns unverzüglich nach Fassung der vorbezeichneten Absicht zu informieren.

(3) Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns. Er muss sie pfleglich behandeln und auf seine Kosten hinreichend und zum Neuwert versichern. Wenn Wartungs-, Instandhaltungs- oder Inspektionsarbeiten erforderlich werden (hierzu zählen nicht etwaige von uns zu erbringende (Nach-)Erfüllungshandlungen), muss der Kunde sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

(4) Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder als Sicherheit zu übereignen. Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Zugriffen Dritter darauf muss der Kunde deutlich auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte verfolgen können. Soweit der Dritte die uns in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet uns hierfür der Kunde.

(5) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Abs. (9)) im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verwenden, zu verarbeiten/umzubilden, zu verbinden, zu vermischen und/oder zu veräußern.

(6) Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet oder umgebildet (§ 950 BGB), so gilt, dass diese Verarbeitung immer für uns als Hersteller in unserem Namen und für unsere Rechnung vorgenommen wird, und dass wir unmittelbar das Eigentum oder – falls die Verarbeitung oder Umbildung aus Stoffen mehrerer Eigentümer vorgenommen wird, oder falls der Wert der neu geschaffenen Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware (Brutto-Rechnungswert) zum Wert dieser neu geschaffenen Sache erwerben. Für den Fall, dass aus irgendwelchen Gründen kein solcher Eigentums- bzw. Miteigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der Kunde uns bereits jetzt sein zukünftiges Eigentum bzw. (im vorbezeichneten Verhältnis) Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit; wir nehmen diese Übertragung hiermit an. Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Sachen im Sinne des § 947 BGB verbunden oder im Sinne des § 948 BGB vermischt oder vermengt, so erwerben wir Miteigentum an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Brutto-Rechnungswert) zum Wert der anderen verbundenen, vermischten oder vermengten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Vermengung; ist die Vorbehaltsware als Hauptsache anzusehen, erwerben wir Alleineigentum (§ 947 Abs. 2 BGB). Ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt uns der Kunde, soweit die Hauptsache ihm gehört, bereits jetzt im vorbezeichneten Verhältnis das anteilige Miteigentum an der einheitlichen Sache. Wir nehmen diese Übertragung hiermit an. Unser nach den vorstehenden Regelungen entstandenes Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Kunde unentgeltlich für uns verwahren.

(7) Die Entgeltforderungen des Kunden gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Kunden bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen), einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber – bei Miteigentum von uns an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend unserem Miteigentumsanteil – an uns ab. Wir nehmen diese Abtretungen hiermit an. Wir ermächtigen den Kunden hiermit widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen in seinem eigenen Namen für uns einzuziehen. Unser Recht, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt. Allerdings werden wir sie nicht selbst einziehen und die Einziehungsermächtigung nicht widerrufen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt (insbesondere nicht in Zahlungsverzug gerät), solange kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt ist und solange keine mangelnde Leistungsfähigkeit (§ 321 Abs. 1 Satz 1 BGB) des Kunden vorliegt. Tritt einer der vorbezeichneten Fälle ein, können wir vom Kunden verlangen, dass er uns die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt (was wir nach unserer Wahl auch selbst tun dürfen) und uns alle Unterlagen aushändigt und alle Angaben macht, die wir zur Geltendmachung der Forderungen benötigen. Abs. (4) findet auf die abgetretenen Forderungen entsprechende Anwendung.

(8) Wenn der Kunde dies verlangt, sind wir verpflichtet, die Vorbehaltsware und die an ihre Stelle tretenden Sachen und Forderungen insoweit freizugeben, als ihr Schätzwert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Gegenstände liegt bei uns.

(9) Treten wir wegen vertragswidrigen Verhaltens des Kunden – insbesondere wegen seines Zahlungsverzugs – gemäß den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware vom Kunden heraus zu verlangen. Spätestens in unserem Herausgabeverlangen liegt auch unsere Rücktrittserklärung. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Kunde. In einer etwaigen Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt ebenfalls eine Rücktrittserklärung.

§ 8 Gewährleistung für Mängel

(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (auch einschließlich Falsch- und Minderlieferungen, fehlerhafter Montage oder Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen AVB (auch § 9) nichts Abweichendes oder Ergänzendes bestimmt ist. In jedem Fall unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gemäß § 478 i. V. m. §§ 445a, 445b BGB).

(2) Uns trifft außer in den Fällen des § 10 Abs. 2, Abs. 3 lit. a und lit. b und Abs. 4 dieser AVB keine Gewährleistungspflicht für Sachmängel bei etwaig vereinbarter Lieferung gebrauchter Produkte. Ferner trifft uns keine Gewährleistungspflicht, wenn der Kunde ohne unsere Zustimmung die Ware geändert hat oder hat ändern lassen und die Nachbesserung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Nachbesserung zu tragen. Als Änderung gilt es nicht, wenn die Ware bestimmungsgemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wird.

(3) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, (a) haben unsere Produkte und Leistungen ausschließlich die in Deutschland geltenden gesetzlichen Anforderungen einzuhalten und (b) ist alleine der Kunde für die Integration der Produkte in die bei ihm vorhandenen technischen, baulichen und organisatorischen Gegebenheiten verantwortlich (Systemintegrationsverantwortung des Kunden). Eine Verwendung unserer Produkte im medizinischen oder medizintechnischen Bereich, insbesondere im Rahmen von lebenserhaltenden Anwendungen oder Peripheriesystemen lebenserhaltender Anwendungen, erfolgt in alleiniger Verantwortung des Kunden. Es gelten nur die von uns in den jeweiligen Vertragsdokumenten genannten Spezifikationen. Eine mögliche generelle Geeignetheit unserer Produkte für Anwendungen im medizinischen oder medizintechnischen Bereich entbindet den Kunden nicht von seiner Systemintegrationsverantwortung.

(4) Soweit nicht ausdrücklich eine Abnahme vereinbart ist, hat der Kunde die Pflicht, gelieferte Waren unverzüglich nach Ablieferung bei ihm oder bei dem von ihm bestimmten Dritten zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich anzuzeigen. Hierfür gelten die §§ 377, 381 HGB und die Regelungen in diesem Absatz. Die Unverzüglichkeit der Mangelanzeige setzt voraus, dass sie spätestens innerhalb von sieben (7) Werktagen nach Ablieferung oder – falls es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war (§ 377 Abs. 2 und 3 HGB) – spätestens innerhalb von drei (3) Werktagen nach Entdeckung des Mangels abgesendet wird.

(5) Auf unser Verlangen ist gerügte Ware zunächst auf Kosten des Kunden unverzüglich an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Rüge erstatten wir dem Kunden die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil die Ware sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. Abs. (7) (Gewährung der erforderlichen Zeit und Gelegenheit zur Prüfung von Rügen und sonstigen Beanstandungen) bleibt daneben unberührt.

(6) Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Rüge, ist unsere Gewährleistungspflicht und sonstige Haftung für den betroffenen Mangel ausgeschlossen.

(7) Der Kunde hat uns in jedem Fall die zur Prüfung von Rügen und sonstigen Beanstandungen sowie die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere uns die betroffene Ware zu den genannten Zwecken zur Verfügung zu stellen oder – im Fall ihres festen Aufbaus oder ähnlicher örtlicher Fixierung – Zugang dazu zu verschaffen.

(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, können wir die uns daraus entstehenden Kosten von ihm ersetzt verlangen.

(9) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, sind wir nach unserer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nacherfüllung in Gestalt der Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder der Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) berechtigt und verpflichtet. Im Fall einer Ersatzlieferung hat uns der Kunde die zu ersetzende Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. In dringenden Fällen (z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden) und nur nach vorheriger Abstimmung mit uns hat der Kunde das Recht, einen Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

(10) Wir sind berechtigt, die von uns geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis oder gegebenenfalls die aktuell fällige Rate bezahlt, wobei der Kunde jedoch berechtigt ist, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der fälligen Zahlung zurückzubehalten.

(11) Wenn die Nacherfüllung unmöglich oder fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

(12) Wegen einer Pflichtverletzung durch uns, die nicht in einem Mangel der Ware liegt, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben; im Übrigen gelten hierfür die gesetzlichen Regelungen. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden, insbesondere gemäß §§ 651, 649 BGB, ist ausgeschlossen.

(13) Etwaige Ansprüche auf Schadensersatz bestehen nur nach Maßgabe des § 10 dieser AVB.

§ 9 Gewährleistung für die Freiheit von Schutzrechten Dritter

(1) Wir stehen nach Maßgabe dieses § 9 dafür ein, dass die Ware frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jede Partei wird die andere Allgemeine Verkaufsbedingungen der OMNI ELEKTRONIK GmbH unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihr gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.

(2) Ansprüche wegen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter sind ausgeschlossen,wenn diese Verletzung auf einer Anweisung des Kunden, einer eigenmächtigen Veränderung oder nicht vertragsgemäßen Verwendung der Ware durch den Kunden beruht.

(3) In dem Fall, dass die Ware ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, werden wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten die Ware derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, die Ware aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt uns dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Kunde berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern.

(4) Im Fall von Rechtsverletzungen durch von uns gelieferte Produkte anderer Hersteller oder Lieferanten werden wir nach unserer Wahl unsere Gewährleistungsansprüche gegen diese Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten.

(5) Etwaige Ansprüche auf Schadensersatz bestehen nur nach Maßgabe des § 10 dieser AVB.

§ 10 Haftung auf Schadensersatz

(1) Soweit sich aus diesen AVB nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten gemäß den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Wir haften – aus welchem Rechtsgrund auch immer – unbeschränkt auf Schadensersatz für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder durch einen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

(3) Im Fall einer bloß einfach oder leicht fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haften wir nur
a) – allerdings unbeschränkt – für darauf beruhende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
b) für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist unsere Haftung jedoch der Höhe nach auf den vertragstypischen, bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden beschränkt.

(4) Die sich aus Abs. (3) ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen, eine schadensersatzbewehrte Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder ein Beschaffungsrisiko übernommen haben. Außerdem bleibt eine etwaige zwingende gesetzliche Haftung, insbesondere aus dem Produkthaftungsgesetz, unberührt.

(5) Vertragsstrafen und pauschalierten Schadensersatz, die/den der Kunde Dritten im Zusammenhang mit von uns gelieferter Ware schuldet, kann er – vorbehaltlich aller weiteren Voraussetzungen – nur dann als Schadensersatz geltend machen, falls dies ausdrücklich schriftlich mit uns vereinbart ist oder der Kunde uns vor unserem Vertragsschluss mit ihm schriftlich auf dieses Risiko hingewiesen hat.

(6) Soweit unsere Haftung gemäß den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

§ 11 Verjährung

(1) Die Verjährungsfrist für – auch außervertragliche – Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln beträgt abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB ein (1) Jahr ab der Ablieferung; dies gilt jedoch nicht für die in § 10 Abs. 2, Abs. 3 lit. a und lit. b und Abs. 4 dieser AVB bezeichneten Fälle. Für jene gilt stattdessen die jeweils einschlägige gesetzliche Verjährungsfrist.

(2) Mit der Ablieferung im Sinne von Abs. (1) Satz 1 ist die Übergabe an den Kunden oder – falls so vereinbart – die Aushändigung an die Transportperson gemeint. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung erst mit der Abnahme.

(3) Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoffe und Bauteile), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung fünf (5) Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 lit. a oder b BGB). Unberührt bleiben ferner die gesetzlichen Regelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), für unser arglistiges Verschweigen eines Mangels (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 478 i. V. m. § 445b BGB).

§ 12 Besonderes Rücktrittsrecht bei Zahlungseinstellung etc.

Wir haben in den folgenden Fällen ein besonderes Recht, vom Vertrag zurückzutreten: (a) Der Kunde stellt seine Zahlungen an seine Gläubiger ein; (b) er selbst beantragt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen;
(c) es wird zulässigerweise von uns oder einem anderen Gläubiger beantragt; (d) es wird als vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet;
(e) es wird endgültig eröffnet; oder
(f ) der Antrag wird mangels Masse abgelehnt.

§ 13 Hinweispflicht bei sicherheitsrechtlichen Maßnahmen

Falls beim oder gegen den Kunden produktsicherheitsrechtliche Maßnahmen im Zusammenhang mit unseren Produkten stattfinden (z.B. behördliche Maßnahmen der Marktüberwachung, wie etwa die Anordnung einer Rücknahme oder eines Rückrufes) oder der Kunde eigene derartige Maßnahmen beabsichtigt (z.B. Meldungen an Marktüberwachungsbehörden), informiert er uns unverzüglich schriftlich.

§ 14 Erfüllungsort

Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist das Lager, ab dem wir liefern. Schulden wir auch den Einbau, die Installation, die Inbetriebnahme, die Einrichtung/Einstellung oder ähnliche Leistungen, ist Erfüllungsort der Ort, an dem dies gemäß den vertraglichen Regelungen zu erfolgen hat.

§ 15 Rechtswahl und Gerichtsstand

Die Geschäftsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) gilt nicht. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichAllgemeine Verkaufsbedingungen der OMNI ELEKTRONIK GmbH rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunden das jeweilige für unseren Firmensitz zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen Sitz oder am Erfüllungsort (§ 14 dieser AVB) zu verklagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

§ 16 Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieser AVB ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags in erster Linie nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB). Nur im Übrigen und soweit keine ergänzende Vertragsauslegung vorrangig oder möglich ist, werden die Parteien anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung eine wirksame Regelung treffen, die ihr wirtschaftlich möglichst nahe kommt.

Engelskirchen, Januar 2020
Nähere Informationen zu: EXW incoterms (2020) unter: www.incoterms2020.de.