Allgemeine Verkaufsbedingungen der OMNI ELEKTRONIK GmbH
§ 1 Geltung dieser AVB; Abwehrklausel
(1) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für
alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden.
Sie gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf
und/oder die Lieferung beweglicher Sachen, egal, ob wir
diese selbst herstellen oder bei Lieferanten oder
Zulieferern einkaufen. Sie gelten jedoch nur, wenn der
Kunde Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Unsere AVB gelten ausschließlich, auch dann, wenn
wir in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Kunden
vorbehaltlos Bestellungen annehmen, Leistungen
erbringen oder unmittelbar oder mittelbar Bezug auf
Schreiben etc. nehmen, die Geschäftsbedingungen des
Kunden oder drittseitige Geschäftsbedingungen
enthalten. Entgegenstehende, abweichende oder
ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden
erkennen wir nur dadurch an, dass wir ihrer Geltung
ausdrücklich schriftlich zustimmen.
(3) Unsere AVB gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung
als Rahmenvereinbarung (§ 305 Abs. 3 BGB) auch für
zukünftige Angebote und Verträge über den Verkauf und/oder
die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben
Kunden, ohne dass wir in jedem Einzelfall erneut auf sie
hinweisen müssten; über Änderungen unserer AVB werden wir
den Kunden in diesem Fall unverzüglich informieren.
§ 3 Vorbehalt von Rechten; Vertraulichkeit
(1) An allen von uns dem Kunden ausgehändigten
Unterlagen, Materialien und sonstigen Gegenständen (z.
B. Angebote, Kataloge, Preislisten, Kostenvoranschläge,
Pläne, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen,
Produktbeschreibungen und -spezifikationen, Muster,
Modelle und sonstige physische und/oder elektronische
Unterlagen, Informationen und Gegenstände) behalten
wir uns sämtliche Eigentums-, Urheber- und
Schutzrechte vor.
(2) Der Kunde darf die vorbezeichneten Unterlagen,
Materialien und sonstigen Gegenstände ohne unsere
vorherige schriftliche Zustimmung weder als solche noch
ihrem Inhalt nach Dritten zugänglich machen oder
mitteilen, sie verwerten, vervielfältigen oder verändern. Er hat
sie ausschließlich für die vertraglichen Zwecke zu verwenden
und auf unser Verlangen vollständig an uns zurückzugeben
und etwaig vorhandene (auch elektronische) Kopien zu
vernichten (bzw. zu löschen), soweit sie von ihm im
ordnungsgemäßen Geschäftsgang und gemäß
gesetzlicher Aufbewahrungspflichten nicht mehr benötigt
werden. Er hat uns auf unsere Anforderung die Vollständigkeit
der Rückgabe und Vernichtung/Löschung zu bestätigen
bzw. darzulegen, welche der oben genannten
Unterlagen, Materialien oder Gegenstände er aus welchen
Gründen noch zu benötigen meint.
§ 5 Preise und Aufwandsbeteiligung für Werkzeuge, Zahlung,
Zurückbehalt der Ware; Ausschluss von Aufrechnungs- und
Zurückbehaltungsrechten
(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten immer
unsere zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jeweils
aktuellen Netto-Preise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
Die Preise verstehen sich „EXW Incoterms (2020)“ (siehe
§ 4(1) dieser AVB). Etwaige Versicherungs-, Transportund
Verpackungskosten (siehe § 4(2) und § 4(3) dieser
AVB) sowie etwaige sonstige Steuern und Abgaben
kommen hinzu, soweit nicht anders vereinbart.
(2) Wenn es sich bei vereinbarten Preisen um unsere
Listenpreise handelt, kein fester (kein unveränderlicher)
Preis vereinbart ist und außerdem unsere Lieferung erst
mehr als vier (4) Monate nach Vertragsabschluss
erfolgen soll, gelten unsere bei Lieferung aktuellen
Preise. Etwaig vereinbarte prozentuale oder feste
Rabatte werden unverändert von dem bei Lieferung
aktuellen Preis abgezogen. Im Übrigen gilt Abs. (1).
(3) Vom Kunden zu tragende Kosten für Werkzeuge stellen wir
zu 1/3 bei Vertragsschluss, zu 1/3 bei Mustervorstellung
und zu 1/3 nach Freigabe des ersten Musterteils durch
den Kunden in Rechnung.
(4) Unsere Rechnungen sind – soweit nichts anderes
vereinbart ist – innerhalb von zehn (10) Kalendertagen
nach Ablieferung und Rechnungs-zugang mit 2 %
Skonto oder innerhalb von 30 Kalendertagen nach
Ablieferung und Rechnungszugang ohne jeden Abzug und
in Euro (€) zu bezahlen. Rechnungen für Werkzeuge und
Dienstleistungen sind nicht skontierfähig. Mit der
Ablieferung ist die Übergabe an den Kunden oder – falls
Versand vereinbart ist – die Aushändigung an die
Transportperson gemeint. Ist eine Abnahme vereinbart,
tritt der Zeitpunkt der Abnahme an die Stelle der
Ablieferung. Maßgeblich für die Wahrung der Zahlungsfrist ist
der Tag des Zahlungseingangs. Wir können unsere
Rechnung mit der vorbezeichneten Versand-
/Abholbereitschaftsanzeige verbinden.
(5) Mit Ablauf der in Abs. (3) genannten Zahlungsfrist von
30 Tagen kommt der Kunde automatisch in Verzug. Der
Kaufpreis ist während des Verzugs mit dem geltenden
gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Uns steht im
Verzugsfall auch die gesetzliche Verzugspauschale
gemäß § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB zu. Wir behalten uns die
Geltendmachung weitergehender Verzugsschäden vor. In
jedem Fall bleibt gegenüber Kaufleuten unser gesetzlicher
Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§§
352, 353 HGB) vom Tag der Fälligkeit an unberührt.
(6) Der Kunde ist zur Aufrechnung und zur Geltendmachung
eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, soweit
(a) sein dafür herangezogener Gegenanspruch entweder
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder
(b) im Fall prozessualer Geltendmachung im Zeitpunkt der
letzten mündlichen Verhandlung entscheidungsreif ist oder
(c) im Gegenseitigkeitsverhältnis (Synallagma) zum
Hauptanspruch steht. § 8 (10) dieser AVB bleibt daneben
unberührt.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Der hier vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient jeweils
der Sicherung unserer Forderungen gegen den Kunden
nur aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis sowie
zusätzlich unserer zum Zeitpunkt des jeweiligen
Vertragsabschlusses gegebenenfalls bestehenden
Saldoforderungen aus Kontokorrent (zusammen die
„gesicherten Forderungen“).
(2) Die von uns an den Kunden gelieferten Waren bleiben
bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten
Forderungen unser Eigentum. Diese Waren und die
gemäß den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle
tretenden, ebenfalls vom Eigentumsvorbehalt erfassten
Sachen werden nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.
Beabsichtigt der Kunde die Verbringung der
Vorbehaltsware an einen Ort außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland, ist er verpflichtet, unverzüglich alle
etwaigen dortigen gesetzlichen Voraussetzungen für die
Entstehung und Aufrechterhaltung unseres Eigentumsvorbehalts
auf seine eigenen Kosten zu erfüllen und uns
unverzüglich nach Fassung der vorbezeichneten Absicht zu
informieren.
(3) Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für
uns. Er muss sie pfleglich behandeln und auf seine
Kosten hinreichend und zum Neuwert versichern. Wenn
Wartungs-, Instandhaltungs- oder Inspektionsarbeiten
erforderlich werden (hierzu zählen nicht etwaige von uns zu
erbringende (Nach-)Erfüllungshandlungen), muss der Kunde
sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(4) Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu
verpfänden oder als Sicherheit zu übereignen. Bei Pfändungen
der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen
Zugriffen Dritter darauf muss der Kunde deutlich auf
unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich schriftlich
benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte
verfolgen können. Soweit der Dritte die uns in diesem
Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder
außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet
uns hierfür der Kunde.
(5) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum
Eintritt des Verwertungsfalls (Abs. (9)) im ordnungsgemäßen
Geschäftsgang zu verwenden, zu
verarbeiten/umzubilden, zu verbinden, zu vermischen
und/oder zu veräußern.
(6) Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet oder
umgebildet (§ 950 BGB), so gilt, dass diese Verarbeitung
immer für uns als Hersteller in unserem Namen und für unsere
Rechnung vorgenommen wird, und dass wir unmittelbar
das Eigentum oder – falls die Verarbeitung oder
Umbildung aus Stoffen mehrerer Eigentümer vorgenommen
wird, oder falls der Wert der neu geschaffenen Sache
höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das
Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu
geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der
Vorbehaltsware (Brutto-Rechnungswert) zum Wert dieser
neu geschaffenen Sache erwerben. Für den Fall, dass aus
irgendwelchen Gründen kein solcher Eigentums- bzw.
Miteigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der
Kunde uns bereits jetzt sein zukünftiges Eigentum bzw. (im
vorbezeichneten Verhältnis) Miteigentum an der neu
geschaffenen Sache zur Sicherheit; wir nehmen diese
Übertragung hiermit an. Wird die Vorbehaltsware mit
anderen uns nicht gehörenden Sachen im Sinne des
§ 947 BGB verbunden oder im Sinne des § 948 BGB
vermischt oder vermengt, so erwerben wir Miteigentum
an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes
der Vorbehaltsware (Brutto-Rechnungswert) zum Wert
der anderen verbundenen, vermischten oder vermengten
Sachen im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder
Vermengung; ist die Vorbehaltsware als Hauptsache
anzusehen, erwerben wir Alleineigentum (§ 947 Abs. 2
BGB). Ist eine der anderen Sachen als Hauptsache
anzusehen, so überträgt uns der Kunde, soweit die
Hauptsache ihm gehört, bereits jetzt im vorbezeichneten
Verhältnis das anteilige Miteigentum an der einheitlichen
Sache. Wir nehmen diese Übertragung hiermit an. Unser
nach den vorstehenden Regelungen entstandenes
Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der
Kunde unentgeltlich für uns verwahren.
(7) Die Entgeltforderungen des Kunden gegen seine
Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware
sowie diejenigen Forderungen des Kunden bezüglich der
Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund
gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere
Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf
Versicherungsleistungen), einschließlich sämtlicher
Saldoforderungen aus Kontokorrent, tritt der Kunde
bereits jetzt sicherungshalber – bei Miteigentum von uns
an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend unserem
Miteigentumsanteil – an uns ab. Wir nehmen diese
Abtretungen hiermit an. Wir ermächtigen den Kunden
hiermit widerruflich, die an uns abgetretenen
Forderungen in seinem eigenen Namen für uns
einzuziehen. Unser Recht, diese Forderungen selbst
einzuziehen, wird dadurch nicht berührt. Allerdings werden
wir sie nicht selbst einziehen und die
Einziehungsermächtigung nicht widerrufen, solange der
Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber
ordnungsgemäß nachkommt (insbesondere nicht in
Zahlungsverzug gerät), solange kein Antrag auf Eröffnung
des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden
gestellt ist und solange keine mangelnde Leistungsfähigkeit
(§ 321 Abs. 1 Satz 1 BGB) des Kunden vorliegt.
Tritt einer der vorbezeichneten Fälle ein, können wir vom
Kunden verlangen, dass er uns die abgetretenen
Forderungen und die (Stand Januar 2020) jeweiligen
Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die
Abtretung mitteilt (was wir nach unserer Wahl auch selbst
tun dürfen) und uns alle Unterlagen aushändigt und alle
Angaben macht, die wir zur Geltendmachung der
Forderungen benötigen. Abs. (4) findet auf die
abgetretenen Forderungen entsprechende Anwendung.
(8) Wenn der Kunde dies verlangt, sind wir verpflichtet,
die Vorbehaltsware und die an ihre Stelle tretenden
Sachen und Forderungen insoweit freizugeben, als ihr
Schätzwert die Höhe der gesicherten Forderungen um
mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden
Gegenstände liegt bei uns.
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(9) Treten wir wegen vertragswidrigen Verhaltens des
Kunden – insbesondere wegen seines Zahlungsverzugs –
gemäß den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurück
(Verwertungsfall), sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware
vom Kunden heraus zu verlangen. Spätestens in unserem
Herausgabeverlangen liegt auch unsere Rücktrittserklärung.
Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der
Kunde. In einer etwaigen Pfändung der Vorbehaltsware
durch uns liegt ebenfalls eine Rücktrittserklärung.
§ 9 Gewährleistung für die Freiheit von Schutzrechten Dritter
(1) Wir stehen nach Maßgabe dieses § 9 dafür ein, dass die
Ware frei von gewerblichen Schutzrechten oder
Urheberrechten Dritter ist. Jede Partei wird die andere
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unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihr gegenüber
Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend
gemacht werden.
(2) Ansprüche wegen Verletzung von gewerblichen
Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter sind
ausgeschlossen,wenn diese Verletzung auf einer
Anweisung des Kunden, einer eigenmächtigen
Veränderung oder nicht vertragsgemäßen Verwendung
der Ware durch den Kunden beruht.
(3) In dem Fall, dass die Ware ein gewerbliches
Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt,
werden wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten die
Ware derart abändern oder austauschen, dass keine
Rechte Dritter mehr verletzt werden, die Ware aber weiterhin
die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem
Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrages das
Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt uns dies innerhalb
eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Kunde
berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis
angemessen zu mindern.
(4) Im Fall von Rechtsverletzungen durch von uns
gelieferte Produkte anderer Hersteller oder Lieferanten
werden wir nach unserer Wahl unsere
Gewährleistungsansprüche gegen diese Hersteller und
Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder
an den Kunden abtreten.
(5) Etwaige Ansprüche auf Schadensersatz bestehen nur nach
Maßgabe des § 10 dieser AVB.
§ 11 Verjährung
(1) Die Verjährungsfrist für – auch außervertragliche –
Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln beträgt
abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB ein (1) Jahr ab der
Ablieferung; dies gilt jedoch nicht für die in § 10 Abs. 2, Abs.
3 lit. a und lit. b und Abs. 4 dieser AVB bezeichneten Fälle.
Für jene gilt stattdessen die jeweils einschlägige gesetzliche
Verjährungsfrist.
(2) Mit der Ablieferung im Sinne von Abs. (1) Satz 1 ist
die Übergabe an den Kunden oder – falls so vereinbart –
die Aushändigung an die Transportperson gemeint.
Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die
Verjährung erst mit der Abnahme.
(3) Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine
Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise
für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen
Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoffe und Bauteile),
beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung
fünf (5) Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 lit. a
oder b BGB). Unberührt bleiben ferner die gesetzlichen
Regelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438
Abs. 1 Nr. 1 BGB), für unser arglistiges Verschweigen eines
Mangels (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im
Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher
(§ 478 i. V. m. § 445b BGB).
§ 13 Hinweispflicht bei sicherheitsrechtlichen Maßnahmen
Falls beim oder gegen den Kunden
produktsicherheitsrechtliche Maßnahmen im
Zusammenhang mit unseren Produkten stattfinden (z.B.
behördliche Maßnahmen der Marktüberwachung, wie etwa die
Anordnung einer Rücknahme oder eines Rückrufes) oder der
Kunde eigene derartige Maßnahmen beabsichtigt (z.B.
Meldungen an Marktüberwachungsbehörden), informiert er
uns unverzüglich schriftlich.
§ 15 Rechtswahl und Gerichtsstand
Die Geschäftsbeziehungen zwischen uns und dem
Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG)
gilt nicht. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichAllgemeine
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rechtliches Sondervermögen oder hat er in der
Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen
Gerichtsstand, so ist ausschließlicher – auch
internationaler – Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder
im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung
zwischen uns und dem Kunden das jeweilige für unseren
Firmensitz zuständige Gericht. Wir sind jedoch
berechtigt, den Kunden auch an dessen Sitz oder am
Erfüllungsort (§ 14 dieser AVB) zu verklagen. Zwingende
gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände
bleiben unberührt.
§ 2 Vertragsabschluss, -inhalt; Schriftform; Vertretung
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich,
sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet
sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
(2) Die Bestellung durch den Kunden gilt als
rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss eines
Vertrages. Wenn sich daraus nichts anderes ergibt,
können wir es innerhalb von zehn (10) Werktagen
(Montag bis Freitag, ungeachtet gesetzlicher Feiertage)
ab Zugang annehmen.
(3) Unsere Annahme erfolgt durch schriftliche Erklärung
(z. B. durch unsere Auftragsbestätigung oder unsere
Versand-/Abholbereitschaftsanzeige). Der Inhalt der
schriftlichen Erklärung ist maßgeblich für den Inhalt des
Vertrages. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die
der Kunde nach Vertragsschluss uns gegenüber abgibt (z.B.
Fristsetzungen, Mahnungen, Mängelrügen usw.), bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(4) Zur Wahrung der Schriftform im Sinne dieser AVB genügt
auch die Übermittlung per Telefax oder per E-Mail.
(5) Der schriftliche Vertrag einschließlich dieser AVB, die
einen Bestandteil des schriftlichen Vertrags darstellen,
gibt alle über den Vertragsgegenstand zwischen uns und
dem Kunden getroffenen Abreden vollständig wieder.
Vor Abschluss des schriftlichen Vertrages etwaig getroffene
mündliche Abreden sind rechtlich unverbindlich und werden
durch den schriftlichen Vertrag vollständig ersetzt, sofern
sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie
verbindlich fortgelten sollen.
(6) Individuelle – auch etwaige mündliche – Vertragsabreden
haben Vorrang vor diesen AVB. Für den Nachweis des Inhalts
ist ein schriftlicher Vertrag oder unsere schriftliche
Bestätigung maßgebend.
(7) Mit Ausnahme unseres Geschäftsführers und dem
Kunden ausdrücklich als Ansprechpartner benannten
anderen Angestellten – jeweils in vertretungsberechtigter
Konstellation – sind unsere Angestellten nicht befugt,
Verträge abzuschließen, individuelle schriftliche oder
mündliche Abreden zu treffen oder sonstige Zusagen zu geben;
etwaige derartige Äußerungen oder Entgegennahmen
von Äußerungen sind unbeachtlich und binden uns nicht.
(8) Mit Ausnahme von vertraglich ausdrücklich als solchen
vereinbarten Garantien bestehen keinerlei Garantien
irgendwelcher Art.
§ 4 „EXW Incoterms (2020)“ und sonstige Liefermodalitäten;
Gefahrübergang; Annahmeverzug, Mitwirkungshandlungen
etc.; pauschale Entschädigung
(1) Für alle unsere Lieferungen gilt „EXW Incoterms (2020)“
(bezogen auf das Lager, ab dem wir jeweils liefern),
soweit nichts anderes vereinbart ist.
(2) Waren werden von uns nur bei ausdrücklicher Vereinbarung
mit dem Kunden und dann ausschließlich auf seine
Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- oder
Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken
versichert.
(3) Abweichendes gilt nur, falls mit dem Kunden
vereinbart, versenden wir die Ware an den von ihm
angegebenen Bestimmungsort. Dies geschieht – auch
hinsichtlich der Verpackung – auf Kosten des Kunden.
Wir sind berechtigt, die Art des Versands (insbesondere
das Transportunternehmen und den Versandweg) und
die Verpackung nach unserem pflichtgemäßen Ermessen
zu bestimmen. Die Gefahr geht in den Fällen des Satzes
1 dieses Absatzes mit Zugang unserer Versandbereitschaftsanzeige
beim Kunden oder – falls letztere
vertraglich nicht vorgesehen ist – spätestens mit der
Aushändigung der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder
die sonstige Transportperson auf den Kunden über. Dies
gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn
wir noch andere Leistungen (z. B. den besagten Versand
oder Transport oder den Aufbau) übernommen haben. Im
Übrigen bleiben Abs. (1) und
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die Regelungen über den Erfüllungsort (§ 14 dieser AVB)
unberührt.
(4) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er
eine gebotene Mitwirkungshandlung oder verzögert sich
unsere Leistung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden
Gründen, sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus
entstehenden Schadens einschließlich unserer
Mehraufwendungen (z. B. insbesondere Lagerungskosten)
in Rechnung zu stellen. Hierfür berechnen wir eine
pauschale Entschädigung in Höhe von 0,25 % des
Netto-Rechnungsbetrags der verzögerten Leistung pro
abgelaufener voller Kalenderwoche; diese zeitliche
Berechnung beginnt erst 30 Kalendertage nach dem für
unsere Leistung vereinbarten Tag, das heißt nach
Zugang unserer Versand-/Abholbereitschaftsanzeige
beim Kunden bzw. – falls so vereinbart – nach dem für die
Aushändigung an die Transportperson vorgesehenen
Tag. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere
gesetzlichen Rechte bleiben unberührt, jedoch ist eine von uns
vereinnahmte pauschale Entschädigung auf unsere Ansprüche
anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet,
dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer
Schaden als die pauschale Entschädigung entstanden
ist.
§ 6 Lieferfristen, etwaige Verlängerung; Vorbehalte für höhere
Gewalt, Selbstbelieferung etc.; Teilleistungen;
Mehr- und Minderlieferungen bei Sonderanfertigungen
(1) Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten die von uns
genannten Lieferzeiten/-termine (Lieferfristen), wenn die
Lieferfristen nicht ausdrücklich vereinbart worden sind.
(2) Eine Lieferfrist für die Lieferung von Sachen ist
eingehalten, wenn dem Kunden bis zu ihrem Ablauf
unsere Versand-/Abholbereitschaftsanzeige zugegangen
ist oder – falls so vereinbart – wir die Ware an die
Transportperson ausgehändigt haben.
(3) Wir haften nicht für die Unmöglichkeit oder Verzögerung
unserer Leistungen, soweit diese Umstände auf höherer
Gewalt oder sonstigen, zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses nicht vorhersehbaren Ereignissen
beruhen, die wir nicht zu vertreten haben (z. B.
Betriebsstörungen aller Art, Feuer, Naturkatastrophen,
Wetter, Überschwemmungen, Krieg, Aufstand,
Terrorismus, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige
Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften,
Energie oder Rohstoffen, Verzögerungen bei der
Erteilung etwaig notwendiger behördlicher
Genehmigungen, behördliche/hoheitliche Maßnahmen).
Ein solches Ereignis stellt auch unsere nicht richtige oder
nicht rechtzeitige Belieferung durch einen unserer
Vorlieferanten dar, wenn wir diese jeweils nicht zu
vertreten haben und im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses mit dem Kunden ein kongruentes
Deckungsgeschäft mit dem jeweiligen Vorlieferanten
abgeschlossen hatten. Dies gilt ferner auch dann, wenn wir
das Deckungsgeschäft unverzüglich nach dem Geschäft mit
dem Kunden abschließen. Bei solchen Ereignissen
verlängern sich die Lieferfristen automatisch um die Zeitdauer
des Ereignisses zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.
(4) Lieferfristen verlängern sich automatisch in
angemessenem Umfang, wenn der Kunde seinen
vertraglichen Verpflichtungen oder sonstigen
Mitwirkungspflichten oder Obliegenheiten nicht
nachkommt. Insbesondere ist der Kunde dafür
verantwortlich, uns sämtliche von ihm beizubringenden
Unterlagen, Auskünfte, Muster, Proben und sonstigen
Informationen und Gegenstände rechtzeitig und im
richtigen Format zukommen zu lassen.
(5) Wir sind zu Teilleistungen berechtigt, wenn (a) eine
Teilleistung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen
Bestimmungszweckes verwendbar ist, (b) die Erbringung
der restlichen Leistungen sichergestellt ist, und (c) dem
Kunden durch die Teilleistung kein erheblicher
Mehraufwand entsteht.
(6) Bei Verträgen über Sonderanfertigungen akzeptiert der
Kunde Mehr- bzw. Minderlieferungen von bis zu drei (3)
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von Hundert gegenüber der von ihm bestellten Menge. Der
Kunde hat die tatsächlich von uns gelieferten Mengen
der Sonderanfertigungen zu bezahlen.
(7) Unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere betreffend
den etwaigen Ausschluss unserer Leistungspflicht (z. B.
aufgrund von Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der
Leistung und/oder der Nacherfüllung) und wegen Annahme
oder Leistungsverzugs des Kunden, bleiben unberührt.
(8) Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in
Verzug oder wird sie uns, gleich aus welchem Grunde,
unmöglich, so ist unsere etwaige Haftung auf
Schadensersatz nach Maßgabe des § 10 dieser AVB
beschränkt.
§ 8 Gewährleistung für Mängel
(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln
(auch einschließlich Falsch- und Minderlieferungen,
fehlerhafter Montage oder Anleitungen) gelten die
gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen AVB (auch §
9) nichts Abweichendes oder Ergänzendes bestimmt ist. In
jedem Fall unberührt bleiben die gesetzlichen
Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen
Verbraucher (Lieferantenregress gemäß § 478 i. V. m. §§
445a, 445b BGB).
(2) Uns trifft außer in den Fällen des § 10 Abs. 2, Abs. 3
lit. a und lit. b und Abs. 4 dieser AVB keine
Gewährleistungspflicht für Sachmängel bei etwaig
vereinbarter Lieferung gebrauchter Produkte. Ferner trifft
uns keine Gewährleistungspflicht, wenn der Kunde ohne
unsere Zustimmung die Ware geändert hat oder hat
ändern lassen und die Nachbesserung hierdurch
unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem
Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden
Mehrkosten der Nachbesserung zu tragen. Als Änderung
gilt es nicht, wenn die Ware bestimmungsgemäß in eine
andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache
angebracht wird.
(3) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, (a)
haben unsere Produkte und Leistungen ausschließlich
die in Deutschland geltenden gesetzlichen Anforderungen
einzuhalten und (b) ist alleine der Kunde für die Integration der
Produkte in die bei ihm vorhandenen technischen,
baulichen und organisatorischen Gegebenheiten
verantwortlich (Systemintegrations-verantwortung des
Kunden). Eine Verwendung unserer Produkte im
medizinischen oder medizintechnischen Bereich,
insbesondere im Rahmen von lebenserhaltenden
Anwendungen oder Peripheriesystemen lebenserhaltender
Anwendungen, erfolgt in alleiniger Verantwortung
des Kunden. Es gelten nur die von uns in den
jeweiligen Vertragsdokumenten genannten Spezifikationen.
Eine mögliche generelle Geeignetheit unserer
Produkte für Anwendungen im medizinischen oder
medizintechnischen Bereich entbindet den Kunden nicht
von seiner Systemintegrationsverantwortung.
(4) Soweit nicht ausdrücklich eine Abnahme vereinbart ist, hat
der Kunde die Pflicht, gelieferte Waren unverzüglich nach
Ablieferung bei ihm oder bei dem von ihm bestimmten
Dritten zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich
anzuzeigen. Hierfür gelten die §§ 377, 381 HGB und die
Regelungen in diesem Absatz. Die Unverzüglichkeit der
Mangelanzeige setzt voraus, dass sie spätestens
innerhalb von sieben (7) Werktagen nach Ablieferung
oder – falls es sich um einen Mangel handelt, der bei der
Untersuchung nicht erkennbar war (§ 377 Abs. 2 und 3
HGB) – spätestens innerhalb von drei (3) Werktagen nach
Entdeckung des Mangels abgesendet wird.
(5) Auf unser Verlangen ist gerügte Ware zunächst auf Kosten
des Kunden unverzüglich an uns zurückzusenden. Bei
berechtigter Rüge erstatten wir dem Kunden die Kosten des
günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten
sich erhöhen, weil die Ware sich an einem anderen Ort
als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs
befindet. Abs. (7) (Gewährung der erforderlichen Zeit und
Gelegenheit zur Prüfung von Rügen und sonstigen
Beanstandungen) bleibt daneben unberührt.
(6) Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung
und/oder Rüge, ist unsere Gewährleistungspflicht und
sonstige Haftung für den betroffenen Mangel ausgeschlossen.
(7) Der Kunde hat uns in jedem Fall die zur Prüfung von Rügen
und sonstigen Beanstandungen sowie die zur
geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und
Gelegenheit zu geben, insbesondere uns die betroffene
Ware zu den genannten Zwecken zur Verfügung zu stellen
oder – im Fall ihres festen Aufbaus oder ähnlicher
örtlicher Fixierung – Zugang dazu zu verschaffen.
(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,
Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn
tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein
Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als
unberechtigt heraus, können wir die uns daraus
entstehenden Kosten von ihm ersetzt verlangen.
(9) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, sind wir nach
unserer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl
zunächst zur Nacherfüllung in Gestalt der Beseitigung des
Mangels (Nachbesserung) oder der Lieferung einer
mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) berechtigt und
verpflichtet. Im Fall einer Ersatzlieferung hat uns der
Kunde die zu ersetzende Sache nach den gesetzlichen
Vorschriften zurückzugeben. In dringenden Fällen (z.B. bei
Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr
unverhältnismäßiger Schäden) und nur nach vorheriger
Abstimmung mit uns hat der Kunde das Recht, einen
Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der
hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu
verlangen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn
wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung
nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
(10) Wir sind berechtigt, die von uns geschuldete
Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den
fälligen Kaufpreis oder gegebenenfalls die aktuell fällige
Rate bezahlt, wobei der Kunde jedoch berechtigt ist,
einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der
fälligen Zahlung zurückzubehalten.
(11) Wenn die Nacherfüllung unmöglich oder fehlgeschlagen
ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende
angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den
gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde
nach seiner Wahl vom Kaufvertrag zurücktreten oder den
Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel
besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(12) Wegen einer Pflichtverletzung durch uns, die nicht in
einem Mangel der Ware liegt, kann der Kunde nur zurücktreten
oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten
haben; im Übrigen gelten hierfür die gesetzlichen
Regelungen. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden,
insbesondere gemäß §§ 651, 649 BGB, ist
ausgeschlossen.
(13) Etwaige Ansprüche auf Schadensersatz bestehen nur nach
Maßgabe des § 10 dieser AVB.
§ 10 Haftung auf Schadensersatz
(1) Soweit sich aus diesen AVB nichts anderes ergibt,
haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und
außervertraglichen Pflichten gemäß den gesetzlichen
Vorschriften.
(2) Wir haften – aus welchem Rechtsgrund auch immer –
unbeschränkt auf Schadensersatz für Schäden, die auf einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
durch uns oder durch einen unserer gesetzlichen
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
(3) Im Fall einer bloß einfach oder leicht fahrlässigen
Pflichtverletzung durch uns oder einen unserer
gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haften wir nur
a) – allerdings unbeschränkt – für darauf beruhende Schäden
aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit;
b) für Schäden aus der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind
solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf
deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und
vertrauen darf. In diesem Fall ist unsere Haftung jedoch
der Höhe nach auf den vertragstypischen, bei
Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden beschränkt.
(4) Die sich aus Abs. (3) ergebenden
Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen
Mangel arglistig verschwiegen, eine schadensersatzbewehrte
Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder ein
Beschaffungsrisiko übernommen haben. Außerdem bleibt
eine etwaige zwingende gesetzliche Haftung,
insbesondere aus dem Produkthaftungsgesetz, unberührt.
(5) Vertragsstrafen und pauschalierten Schadensersatz,
die/den der Kunde Dritten im Zusammenhang mit von
uns gelieferter Ware schuldet, kann er – vorbehaltlich
aller weiteren Voraussetzungen – nur dann als
Schadensersatz geltend machen, falls dies ausdrücklich
schriftlich mit uns vereinbart ist oder der Kunde uns vor
unserem Vertragsschluss
mit ihm schriftlich auf dieses Risiko hingewiesen hat.
(6) Soweit unsere Haftung gemäß den vorstehenden
Regelungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt
dies auch für die persönliche Haftung unserer Organe,
gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter und
Erfüllungsgehilfen.
§ 12 Besonderes Rücktrittsrecht bei Zahlungseinstellung etc.
Wir haben in den folgenden Fällen ein besonderes Recht, vom
Vertrag zurückzutreten: (a) Der Kunde stellt seine
Zahlungen an seine Gläubiger ein; (b) er selbst beantragt die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen;
(c) es wird zulässigerweise von uns oder einem anderen
Gläubiger beantragt; (d) es wird als vorläufiges
Insolvenzverfahren eröffnet; (e) es wird endgültig eröffnet;
oder (f ) der Antrag wird mangels Masse abgelehnt.
§ 14 Erfüllungsort
Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist das Lager, ab dem wir
liefern. Schulden wir auch den Einbau, die Installation,
die Inbetriebnahme, die Einrichtung/Einstellung oder
ähnliche Leistungen, ist Erfüllungsort der Ort, an dem dies
gemäß den vertraglichen Regelungen zu erfolgen hat.
§ 16 Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieser AVB ganz oder teilweise
nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird
dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt. Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil
geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt
des Vertrags in erster Linie nach den gesetzlichen
Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB). Nur im Übrigen und
soweit keine ergänzende Vertragsauslegung vorrangig
oder möglich ist, werden die Parteien anstelle der
nichtigen oder unwirksamen Bestimmung eine wirksame
Regelung treffen, die ihr wirtschaftlich möglichst nahe
kommt.
Engelskirchen, Januar 2020
Nähere Informationen zu:
EXW incoterms (2020) unter: