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Allgemeine Verkaufsbedingungen der OMNI ELEKTRONIK GmbH
 

§ 1 Geltung dieser AVB; Abwehrklausel

(1) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für

alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden.

Sie gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf

und/oder die Lieferung beweglicher Sachen, egal, ob wir

diese selbst herstellen oder bei Lieferanten oder

Zulieferern einkaufen. Sie gelten jedoch nur, wenn der

Kunde Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, eine

juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein

öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Unsere AVB gelten ausschließlich, auch dann, wenn

wir in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Kunden

vorbehaltlos Bestellungen annehmen, Leistungen

erbringen oder unmittelbar oder mittelbar Bezug auf

Schreiben etc. nehmen, die Geschäftsbedingungen des

Kunden oder drittseitige Geschäftsbedingungen

enthalten. Entgegenstehende, abweichende oder

ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden

erkennen wir nur dadurch an, dass wir ihrer Geltung

ausdrücklich schriftlich zustimmen.

(3) Unsere AVB gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung

als Rahmenvereinbarung (§ 305 Abs. 3 BGB) auch für

zukünftige Angebote und Verträge über den Verkauf und/oder

die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben

Kunden, ohne dass wir in jedem Einzelfall erneut auf sie

hinweisen müssten; über Änderungen unserer AVB werden wir

den Kunden in diesem Fall unverzüglich informieren.

§ 3 Vorbehalt von Rechten; Vertraulichkeit

(1) An allen von uns dem Kunden ausgehändigten

Unterlagen, Materialien und sonstigen Gegenständen (z.

B. Angebote, Kataloge, Preislisten, Kostenvoranschläge,

Pläne, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen,

Produktbeschreibungen und -spezifikationen, Muster,

Modelle und sonstige physische und/oder elektronische

Unterlagen, Informationen und Gegenstände) behalten

wir uns sämtliche Eigentums-, Urheber- und

Schutzrechte vor.

(2) Der Kunde darf die vorbezeichneten Unterlagen,

Materialien und sonstigen Gegenstände ohne unsere

vorherige schriftliche Zustimmung weder als solche noch

ihrem Inhalt nach Dritten zugänglich machen oder

mitteilen, sie verwerten, vervielfältigen oder verändern. Er hat

sie ausschließlich für die vertraglichen Zwecke zu verwenden

und auf unser Verlangen vollständig an uns zurückzugeben

und etwaig vorhandene (auch elektronische) Kopien zu

vernichten (bzw. zu löschen), soweit sie von ihm im

ordnungsgemäßen Geschäftsgang und gemäß

gesetzlicher Aufbewahrungspflichten nicht mehr benötigt

werden. Er hat uns auf unsere Anforderung die Vollständigkeit

der Rückgabe und Vernichtung/Löschung zu bestätigen

bzw. darzulegen, welche der oben genannten

Unterlagen, Materialien oder Gegenstände er aus welchen

Gründen noch zu benötigen meint.

§ 5 Preise und Aufwandsbeteiligung für Werkzeuge, Zahlung,

Zurückbehalt der Ware; Ausschluss von Aufrechnungs- und

Zurückbehaltungsrechten

(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten immer

unsere zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jeweils

aktuellen Netto-Preise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

Die Preise verstehen sich „EXW Incoterms (2020)“ (siehe

§ 4(1) dieser AVB). Etwaige Versicherungs-, Transportund

Verpackungskosten (siehe § 4(2) und § 4(3) dieser

AVB) sowie etwaige sonstige Steuern und Abgaben

kommen hinzu, soweit nicht anders vereinbart.

(2) Wenn es sich bei vereinbarten Preisen um unsere

Listenpreise handelt, kein fester (kein unveränderlicher)

Preis vereinbart ist und außerdem unsere Lieferung erst

mehr als vier (4) Monate nach Vertragsabschluss

erfolgen soll, gelten unsere bei Lieferung aktuellen

Preise. Etwaig vereinbarte prozentuale oder feste

Rabatte werden unverändert von dem bei Lieferung

aktuellen Preis abgezogen. Im Übrigen gilt Abs. (1).

(3) Vom Kunden zu tragende Kosten für Werkzeuge stellen wir

zu 1/3 bei Vertragsschluss, zu 1/3 bei Mustervorstellung

und zu 1/3 nach Freigabe des ersten Musterteils durch

den Kunden in Rechnung.

(4) Unsere Rechnungen sind – soweit nichts anderes

vereinbart ist – innerhalb von zehn (10) Kalendertagen

nach Ablieferung und Rechnungs-zugang mit 2 %

Skonto oder innerhalb von 30 Kalendertagen nach

Ablieferung und Rechnungszugang ohne jeden Abzug und

in Euro (€) zu bezahlen. Rechnungen für Werkzeuge und

Dienstleistungen sind nicht skontierfähig. Mit der

Ablieferung ist die Übergabe an den Kunden oder – falls

Versand vereinbart ist – die Aushändigung an die

Transportperson gemeint. Ist eine Abnahme vereinbart,

tritt der Zeitpunkt der Abnahme an die Stelle der

Ablieferung. Maßgeblich für die Wahrung der Zahlungsfrist ist

der Tag des Zahlungseingangs. Wir können unsere

Rechnung mit der vorbezeichneten Versand-

/Abholbereitschaftsanzeige verbinden.

(5) Mit Ablauf der in Abs. (3) genannten Zahlungsfrist von

30 Tagen kommt der Kunde automatisch in Verzug. Der

Kaufpreis ist während des Verzugs mit dem geltenden

gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Uns steht im

Verzugsfall auch die gesetzliche Verzugspauschale

gemäß § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB zu. Wir behalten uns die

Geltendmachung weitergehender Verzugsschäden vor. In

jedem Fall bleibt gegenüber Kaufleuten unser gesetzlicher

Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§§

352, 353 HGB) vom Tag der Fälligkeit an unberührt.

(6) Der Kunde ist zur Aufrechnung und zur Geltendmachung

eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, soweit

(a) sein dafür herangezogener Gegenanspruch entweder

unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder

(b) im Fall prozessualer Geltendmachung im Zeitpunkt der

letzten mündlichen Verhandlung entscheidungsreif ist oder

(c) im Gegenseitigkeitsverhältnis (Synallagma) zum

Hauptanspruch steht. § 8 (10) dieser AVB bleibt daneben

unberührt.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Der hier vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient jeweils

der Sicherung unserer Forderungen gegen den Kunden

nur aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis sowie

zusätzlich unserer zum Zeitpunkt des jeweiligen

Vertragsabschlusses gegebenenfalls bestehenden

Saldoforderungen aus Kontokorrent (zusammen die

„gesicherten Forderungen“).

(2) Die von uns an den Kunden gelieferten Waren bleiben

bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten

Forderungen unser Eigentum. Diese Waren und die

gemäß den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle

tretenden, ebenfalls vom Eigentumsvorbehalt erfassten

Sachen werden nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.

Beabsichtigt der Kunde die Verbringung der

Vorbehaltsware an einen Ort außerhalb der Bundesrepublik

Deutschland, ist er verpflichtet, unverzüglich alle

etwaigen dortigen gesetzlichen Voraussetzungen für die

Entstehung und Aufrechterhaltung unseres Eigentumsvorbehalts

auf seine eigenen Kosten zu erfüllen und uns

unverzüglich nach Fassung der vorbezeichneten Absicht zu

informieren.

(3) Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für

uns. Er muss sie pfleglich behandeln und auf seine

Kosten hinreichend und zum Neuwert versichern. Wenn

Wartungs-, Instandhaltungs- oder Inspektionsarbeiten

erforderlich werden (hierzu zählen nicht etwaige von uns zu

erbringende (Nach-)Erfüllungshandlungen), muss der Kunde

sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

(4) Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu

verpfänden oder als Sicherheit zu übereignen. Bei Pfändungen

der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen

Zugriffen Dritter darauf muss der Kunde deutlich auf

unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich schriftlich

benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte

verfolgen können. Soweit der Dritte die uns in diesem

Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder

außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet

uns hierfür der Kunde.

(5) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum

Eintritt des Verwertungsfalls (Abs. (9)) im ordnungsgemäßen

Geschäftsgang zu verwenden, zu

verarbeiten/umzubilden, zu verbinden, zu vermischen

und/oder zu veräußern.

(6) Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet oder

umgebildet (§ 950 BGB), so gilt, dass diese Verarbeitung

immer für uns als Hersteller in unserem Namen und für unsere

Rechnung vorgenommen wird, und dass wir unmittelbar

das Eigentum oder – falls die Verarbeitung oder

Umbildung aus Stoffen mehrerer Eigentümer vorgenommen

wird, oder falls der Wert der neu geschaffenen Sache

höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das

Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu

geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der

Vorbehaltsware (Brutto-Rechnungswert) zum Wert dieser

neu geschaffenen Sache erwerben. Für den Fall, dass aus

irgendwelchen Gründen kein solcher Eigentums- bzw.

Miteigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der

Kunde uns bereits jetzt sein zukünftiges Eigentum bzw. (im

vorbezeichneten Verhältnis) Miteigentum an der neu

geschaffenen Sache zur Sicherheit; wir nehmen diese

Übertragung hiermit an. Wird die Vorbehaltsware mit

anderen uns nicht gehörenden Sachen im Sinne des

§ 947 BGB verbunden oder im Sinne des § 948 BGB

vermischt oder vermengt, so erwerben wir Miteigentum

an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes

der Vorbehaltsware (Brutto-Rechnungswert) zum Wert

der anderen verbundenen, vermischten oder vermengten

Sachen im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder

Vermengung; ist die Vorbehaltsware als Hauptsache

anzusehen, erwerben wir Alleineigentum (§ 947 Abs. 2

BGB). Ist eine der anderen Sachen als Hauptsache

anzusehen, so überträgt uns der Kunde, soweit die

Hauptsache ihm gehört, bereits jetzt im vorbezeichneten

Verhältnis das anteilige Miteigentum an der einheitlichen

Sache. Wir nehmen diese Übertragung hiermit an. Unser

nach den vorstehenden Regelungen entstandenes

Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der

Kunde unentgeltlich für uns verwahren.

(7) Die Entgeltforderungen des Kunden gegen seine

Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware

sowie diejenigen Forderungen des Kunden bezüglich der

Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund

gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere

Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf

Versicherungsleistungen), einschließlich sämtlicher

Saldoforderungen aus Kontokorrent, tritt der Kunde

bereits jetzt sicherungshalber – bei Miteigentum von uns

an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend unserem

Miteigentumsanteil – an uns ab. Wir nehmen diese

Abtretungen hiermit an. Wir ermächtigen den Kunden

hiermit widerruflich, die an uns abgetretenen

Forderungen in seinem eigenen Namen für uns

einzuziehen. Unser Recht, diese Forderungen selbst

einzuziehen, wird dadurch nicht berührt. Allerdings werden

wir sie nicht selbst einziehen und die

Einziehungsermächtigung nicht widerrufen, solange der

Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber

ordnungsgemäß nachkommt (insbesondere nicht in

Zahlungsverzug gerät), solange kein Antrag auf Eröffnung

des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden

gestellt ist und solange keine mangelnde Leistungsfähigkeit

(§ 321 Abs. 1 Satz 1 BGB) des Kunden vorliegt.

Tritt einer der vorbezeichneten Fälle ein, können wir vom

Kunden verlangen, dass er uns die abgetretenen

Forderungen und die (Stand Januar 2020) jeweiligen

Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die

Abtretung mitteilt (was wir nach unserer Wahl auch selbst

tun dürfen) und uns alle Unterlagen aushändigt und alle

Angaben macht, die wir zur Geltendmachung der

Forderungen benötigen. Abs. (4) findet auf die

abgetretenen Forderungen entsprechende Anwendung.

(8) Wenn der Kunde dies verlangt, sind wir verpflichtet,

die Vorbehaltsware und die an ihre Stelle tretenden

Sachen und Forderungen insoweit freizugeben, als ihr

Schätzwert die Höhe der gesicherten Forderungen um

mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden

Gegenstände liegt bei uns.

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(9) Treten wir wegen vertragswidrigen Verhaltens des

Kunden – insbesondere wegen seines Zahlungsverzugs –

gemäß den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurück

(Verwertungsfall), sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware

vom Kunden heraus zu verlangen. Spätestens in unserem

Herausgabeverlangen liegt auch unsere Rücktrittserklärung.

Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der

Kunde. In einer etwaigen Pfändung der Vorbehaltsware

durch uns liegt ebenfalls eine Rücktrittserklärung.

§ 9 Gewährleistung für die Freiheit von Schutzrechten Dritter

(1) Wir stehen nach Maßgabe dieses § 9 dafür ein, dass die

Ware frei von gewerblichen Schutzrechten oder

Urheberrechten Dritter ist. Jede Partei wird die andere

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unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihr gegenüber

Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend

gemacht werden.

(2) Ansprüche wegen Verletzung von gewerblichen

Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter sind

ausgeschlossen,wenn diese Verletzung auf einer

Anweisung des Kunden, einer eigenmächtigen

Veränderung oder nicht vertragsgemäßen Verwendung

der Ware durch den Kunden beruht.

(3) In dem Fall, dass die Ware ein gewerbliches

Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt,

werden wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten die

Ware derart abändern oder austauschen, dass keine

Rechte Dritter mehr verletzt werden, die Ware aber weiterhin

die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem

Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrages das

Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt uns dies innerhalb

eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Kunde

berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis

angemessen zu mindern.

(4) Im Fall von Rechtsverletzungen durch von uns

gelieferte Produkte anderer Hersteller oder Lieferanten

werden wir nach unserer Wahl unsere

Gewährleistungsansprüche gegen diese Hersteller und

Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder

an den Kunden abtreten.

(5) Etwaige Ansprüche auf Schadensersatz bestehen nur nach

Maßgabe des § 10 dieser AVB.

§ 11 Verjährung

(1) Die Verjährungsfrist für – auch außervertragliche –

Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln beträgt

abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB ein (1) Jahr ab der

Ablieferung; dies gilt jedoch nicht für die in § 10 Abs. 2, Abs.

3 lit. a und lit. b und Abs. 4 dieser AVB bezeichneten Fälle.

Für jene gilt stattdessen die jeweils einschlägige gesetzliche

Verjährungsfrist.

(2) Mit der Ablieferung im Sinne von Abs. (1) Satz 1 ist

die Übergabe an den Kunden oder – falls so vereinbart –

die Aushändigung an die Transportperson gemeint.

Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die

Verjährung erst mit der Abnahme.

(3) Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine

Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise

für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen

Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoffe und Bauteile),

beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung

fünf (5) Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 lit. a

oder b BGB). Unberührt bleiben ferner die gesetzlichen

Regelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438

Abs. 1 Nr. 1 BGB), für unser arglistiges Verschweigen eines

Mangels (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im

Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher

(§ 478 i. V. m. § 445b BGB).

§ 13 Hinweispflicht bei sicherheitsrechtlichen Maßnahmen

Falls beim oder gegen den Kunden

produktsicherheitsrechtliche Maßnahmen im

Zusammenhang mit unseren Produkten stattfinden (z.B.

behördliche Maßnahmen der Marktüberwachung, wie etwa die

Anordnung einer Rücknahme oder eines Rückrufes) oder der

Kunde eigene derartige Maßnahmen beabsichtigt (z.B.

Meldungen an Marktüberwachungsbehörden), informiert er

uns unverzüglich schriftlich.

§ 15 Rechtswahl und Gerichtsstand

Die Geschäftsbeziehungen zwischen uns und dem

Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der

Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG)

gilt nicht. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische

Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichAllgemeine

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rechtliches Sondervermögen oder hat er in der

Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen

Gerichtsstand, so ist ausschließlicher – auch

internationaler – Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder

im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung

zwischen uns und dem Kunden das jeweilige für unseren

Firmensitz zuständige Gericht. Wir sind jedoch

berechtigt, den Kunden auch an dessen Sitz oder am

Erfüllungsort (§ 14 dieser AVB) zu verklagen. Zwingende

gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände

bleiben unberührt.

 


 

§ 2 Vertragsabschluss, -inhalt; Schriftform; Vertretung

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich,

sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet

sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

(2) Die Bestellung durch den Kunden gilt als

rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss eines

Vertrages. Wenn sich daraus nichts anderes ergibt,

können wir es innerhalb von zehn (10) Werktagen

(Montag bis Freitag, ungeachtet gesetzlicher Feiertage)

ab Zugang annehmen.

(3) Unsere Annahme erfolgt durch schriftliche Erklärung

(z. B. durch unsere Auftragsbestätigung oder unsere

Versand-/Abholbereitschaftsanzeige). Der Inhalt der

schriftlichen Erklärung ist maßgeblich für den Inhalt des

Vertrages. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die

der Kunde nach Vertragsschluss uns gegenüber abgibt (z.B.

Fristsetzungen, Mahnungen, Mängelrügen usw.), bedürfen

zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(4) Zur Wahrung der Schriftform im Sinne dieser AVB genügt

auch die Übermittlung per Telefax oder per E-Mail.

(5) Der schriftliche Vertrag einschließlich dieser AVB, die

einen Bestandteil des schriftlichen Vertrags darstellen,

gibt alle über den Vertragsgegenstand zwischen uns und

dem Kunden getroffenen Abreden vollständig wieder.

Vor Abschluss des schriftlichen Vertrages etwaig getroffene

mündliche Abreden sind rechtlich unverbindlich und werden

durch den schriftlichen Vertrag vollständig ersetzt, sofern

sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie

verbindlich fortgelten sollen.

(6) Individuelle – auch etwaige mündliche – Vertragsabreden

haben Vorrang vor diesen AVB. Für den Nachweis des Inhalts

ist ein schriftlicher Vertrag oder unsere schriftliche

Bestätigung maßgebend.

(7) Mit Ausnahme unseres Geschäftsführers und dem

Kunden ausdrücklich als Ansprechpartner benannten

anderen Angestellten – jeweils in vertretungsberechtigter

Konstellation – sind unsere Angestellten nicht befugt,

Verträge abzuschließen, individuelle schriftliche oder

mündliche Abreden zu treffen oder sonstige Zusagen zu geben;

etwaige derartige Äußerungen oder Entgegennahmen

von Äußerungen sind unbeachtlich und binden uns nicht.

(8) Mit Ausnahme von vertraglich ausdrücklich als solchen

vereinbarten Garantien bestehen keinerlei Garantien

irgendwelcher Art.

§ 4 „EXW Incoterms (2020)“ und sonstige Liefermodalitäten;

Gefahrübergang; Annahmeverzug, Mitwirkungshandlungen

etc.; pauschale Entschädigung

(1) Für alle unsere Lieferungen gilt „EXW Incoterms (2020)“

(bezogen auf das Lager, ab dem wir jeweils liefern),

soweit nichts anderes vereinbart ist.

(2) Waren werden von uns nur bei ausdrücklicher Vereinbarung

mit dem Kunden und dann ausschließlich auf seine

Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- oder

Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken

versichert.

(3) Abweichendes gilt nur, falls mit dem Kunden

vereinbart, versenden wir die Ware an den von ihm

angegebenen Bestimmungsort. Dies geschieht – auch

hinsichtlich der Verpackung – auf Kosten des Kunden.

Wir sind berechtigt, die Art des Versands (insbesondere

das Transportunternehmen und den Versandweg) und

die Verpackung nach unserem pflichtgemäßen Ermessen

zu bestimmen. Die Gefahr geht in den Fällen des Satzes

1 dieses Absatzes mit Zugang unserer Versandbereitschaftsanzeige

beim Kunden oder – falls letztere

vertraglich nicht vorgesehen ist – spätestens mit der

Aushändigung der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder

die sonstige Transportperson auf den Kunden über. Dies

gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn

wir noch andere Leistungen (z. B. den besagten Versand

oder Transport oder den Aufbau) übernommen haben. Im

Übrigen bleiben Abs. (1) und

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die Regelungen über den Erfüllungsort (§ 14 dieser AVB)

unberührt.

(4) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er

eine gebotene Mitwirkungshandlung oder verzögert sich

unsere Leistung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden

Gründen, sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus

entstehenden Schadens einschließlich unserer

Mehraufwendungen (z. B. insbesondere Lagerungskosten)

in Rechnung zu stellen. Hierfür berechnen wir eine

pauschale Entschädigung in Höhe von 0,25 % des

Netto-Rechnungsbetrags der verzögerten Leistung pro

abgelaufener voller Kalenderwoche; diese zeitliche

Berechnung beginnt erst 30 Kalendertage nach dem für

unsere Leistung vereinbarten Tag, das heißt nach

Zugang unserer Versand-/Abholbereitschaftsanzeige

beim Kunden bzw. – falls so vereinbart – nach dem für die

Aushändigung an die Transportperson vorgesehenen

Tag. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere

gesetzlichen Rechte bleiben unberührt, jedoch ist eine von uns

vereinnahmte pauschale Entschädigung auf unsere Ansprüche

anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet,

dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer

Schaden als die pauschale Entschädigung entstanden

ist.

§ 6 Lieferfristen, etwaige Verlängerung; Vorbehalte für höhere

Gewalt, Selbstbelieferung etc.; Teilleistungen;

Mehr- und Minderlieferungen bei Sonderanfertigungen

(1) Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten die von uns

genannten Lieferzeiten/-termine (Lieferfristen), wenn die

Lieferfristen nicht ausdrücklich vereinbart worden sind.

(2) Eine Lieferfrist für die Lieferung von Sachen ist

eingehalten, wenn dem Kunden bis zu ihrem Ablauf

unsere Versand-/Abholbereitschaftsanzeige zugegangen

ist oder – falls so vereinbart – wir die Ware an die

Transportperson ausgehändigt haben.

(3) Wir haften nicht für die Unmöglichkeit oder Verzögerung

unserer Leistungen, soweit diese Umstände auf höherer

Gewalt oder sonstigen, zum Zeitpunkt des

Vertragsabschlusses nicht vorhersehbaren Ereignissen

beruhen, die wir nicht zu vertreten haben (z. B.

Betriebsstörungen aller Art, Feuer, Naturkatastrophen,

Wetter, Überschwemmungen, Krieg, Aufstand,

Terrorismus, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige

Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften,

Energie oder Rohstoffen, Verzögerungen bei der

Erteilung etwaig notwendiger behördlicher

Genehmigungen, behördliche/hoheitliche Maßnahmen).

Ein solches Ereignis stellt auch unsere nicht richtige oder

nicht rechtzeitige Belieferung durch einen unserer

Vorlieferanten dar, wenn wir diese jeweils nicht zu

vertreten haben und im Zeitpunkt des

Vertragsabschlusses mit dem Kunden ein kongruentes

Deckungsgeschäft mit dem jeweiligen Vorlieferanten

abgeschlossen hatten. Dies gilt ferner auch dann, wenn wir

das Deckungsgeschäft unverzüglich nach dem Geschäft mit

dem Kunden abschließen. Bei solchen Ereignissen

verlängern sich die Lieferfristen automatisch um die Zeitdauer

des Ereignisses zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.

(4) Lieferfristen verlängern sich automatisch in

angemessenem Umfang, wenn der Kunde seinen

vertraglichen Verpflichtungen oder sonstigen

Mitwirkungspflichten oder Obliegenheiten nicht

nachkommt. Insbesondere ist der Kunde dafür

verantwortlich, uns sämtliche von ihm beizubringenden

Unterlagen, Auskünfte, Muster, Proben und sonstigen

Informationen und Gegenstände rechtzeitig und im

richtigen Format zukommen zu lassen.

(5) Wir sind zu Teilleistungen berechtigt, wenn (a) eine

Teilleistung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen

Bestimmungszweckes verwendbar ist, (b) die Erbringung

der restlichen Leistungen sichergestellt ist, und (c) dem

Kunden durch die Teilleistung kein erheblicher

Mehraufwand entsteht.

(6) Bei Verträgen über Sonderanfertigungen akzeptiert der

Kunde Mehr- bzw. Minderlieferungen von bis zu drei (3)

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von Hundert gegenüber der von ihm bestellten Menge. Der

Kunde hat die tatsächlich von uns gelieferten Mengen

der Sonderanfertigungen zu bezahlen.

(7) Unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere betreffend

den etwaigen Ausschluss unserer Leistungspflicht (z. B.

aufgrund von Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der

Leistung und/oder der Nacherfüllung) und wegen Annahme

oder Leistungsverzugs des Kunden, bleiben unberührt.

(8) Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in

Verzug oder wird sie uns, gleich aus welchem Grunde,

unmöglich, so ist unsere etwaige Haftung auf

Schadensersatz nach Maßgabe des § 10 dieser AVB

beschränkt.

§ 8 Gewährleistung für Mängel

(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln

(auch einschließlich Falsch- und Minderlieferungen,

fehlerhafter Montage oder Anleitungen) gelten die

gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen AVB (auch §

9) nichts Abweichendes oder Ergänzendes bestimmt ist. In

jedem Fall unberührt bleiben die gesetzlichen

Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen

Verbraucher (Lieferantenregress gemäß § 478 i. V. m. §§

445a, 445b BGB).

(2) Uns trifft außer in den Fällen des § 10 Abs. 2, Abs. 3

lit. a und lit. b und Abs. 4 dieser AVB keine

Gewährleistungspflicht für Sachmängel bei etwaig

vereinbarter Lieferung gebrauchter Produkte. Ferner trifft

uns keine Gewährleistungspflicht, wenn der Kunde ohne

unsere Zustimmung die Ware geändert hat oder hat

ändern lassen und die Nachbesserung hierdurch

unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem

Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden

Mehrkosten der Nachbesserung zu tragen. Als Änderung

gilt es nicht, wenn die Ware bestimmungsgemäß in eine

andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache

angebracht wird.

(3) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, (a)

haben unsere Produkte und Leistungen ausschließlich

die in Deutschland geltenden gesetzlichen Anforderungen

einzuhalten und (b) ist alleine der Kunde für die Integration der

Produkte in die bei ihm vorhandenen technischen,

baulichen und organisatorischen Gegebenheiten

verantwortlich (Systemintegrations-verantwortung des

Kunden). Eine Verwendung unserer Produkte im

medizinischen oder medizintechnischen Bereich,

insbesondere im Rahmen von lebenserhaltenden

Anwendungen oder Peripheriesystemen lebenserhaltender

Anwendungen, erfolgt in alleiniger Verantwortung

des Kunden. Es gelten nur die von uns in den

jeweiligen Vertragsdokumenten genannten Spezifikationen.

Eine mögliche generelle Geeignetheit unserer

Produkte für Anwendungen im medizinischen oder

medizintechnischen Bereich entbindet den Kunden nicht

von seiner Systemintegrationsverantwortung.

(4) Soweit nicht ausdrücklich eine Abnahme vereinbart ist, hat

der Kunde die Pflicht, gelieferte Waren unverzüglich nach

Ablieferung bei ihm oder bei dem von ihm bestimmten

Dritten zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich

anzuzeigen. Hierfür gelten die §§ 377, 381 HGB und die

Regelungen in diesem Absatz. Die Unverzüglichkeit der

Mangelanzeige setzt voraus, dass sie spätestens

innerhalb von sieben (7) Werktagen nach Ablieferung

oder – falls es sich um einen Mangel handelt, der bei der

Untersuchung nicht erkennbar war (§ 377 Abs. 2 und 3

HGB) – spätestens innerhalb von drei (3) Werktagen nach

Entdeckung des Mangels abgesendet wird.

(5) Auf unser Verlangen ist gerügte Ware zunächst auf Kosten

des Kunden unverzüglich an uns zurückzusenden. Bei

berechtigter Rüge erstatten wir dem Kunden die Kosten des

günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten

sich erhöhen, weil die Ware sich an einem anderen Ort

als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs

befindet. Abs. (7) (Gewährung der erforderlichen Zeit und

Gelegenheit zur Prüfung von Rügen und sonstigen

Beanstandungen) bleibt daneben unberührt.

(6) Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung

und/oder Rüge, ist unsere Gewährleistungspflicht und

sonstige Haftung für den betroffenen Mangel ausgeschlossen.

(7) Der Kunde hat uns in jedem Fall die zur Prüfung von Rügen

und sonstigen Beanstandungen sowie die zur

geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und

Gelegenheit zu geben, insbesondere uns die betroffene

Ware zu den genannten Zwecken zur Verfügung zu stellen

oder – im Fall ihres festen Aufbaus oder ähnlicher

örtlicher Fixierung – Zugang dazu zu verschaffen.

(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung

erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,

Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn

tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein

Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als

unberechtigt heraus, können wir die uns daraus

entstehenden Kosten von ihm ersetzt verlangen.

(9) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, sind wir nach

unserer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl

zunächst zur Nacherfüllung in Gestalt der Beseitigung des

Mangels (Nachbesserung) oder der Lieferung einer

mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) berechtigt und

verpflichtet. Im Fall einer Ersatzlieferung hat uns der

Kunde die zu ersetzende Sache nach den gesetzlichen

Vorschriften zurückzugeben. In dringenden Fällen (z.B. bei

Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr

unverhältnismäßiger Schäden) und nur nach vorheriger

Abstimmung mit uns hat der Kunde das Recht, einen

Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der

hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu

verlangen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn

wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung

nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

(10) Wir sind berechtigt, die von uns geschuldete

Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den

fälligen Kaufpreis oder gegebenenfalls die aktuell fällige

Rate bezahlt, wobei der Kunde jedoch berechtigt ist,

einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der

fälligen Zahlung zurückzubehalten.

(11) Wenn die Nacherfüllung unmöglich oder fehlgeschlagen

ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende

angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den

gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde

nach seiner Wahl vom Kaufvertrag zurücktreten oder den

Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel

besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

(12) Wegen einer Pflichtverletzung durch uns, die nicht in

einem Mangel der Ware liegt, kann der Kunde nur zurücktreten

oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten

haben; im Übrigen gelten hierfür die gesetzlichen

Regelungen. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden,

insbesondere gemäß §§ 651, 649 BGB, ist

ausgeschlossen.

(13) Etwaige Ansprüche auf Schadensersatz bestehen nur nach

Maßgabe des § 10 dieser AVB.

§ 10 Haftung auf Schadensersatz

(1) Soweit sich aus diesen AVB nichts anderes ergibt,

haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und

außervertraglichen Pflichten gemäß den gesetzlichen

Vorschriften.

(2) Wir haften – aus welchem Rechtsgrund auch immer –

unbeschränkt auf Schadensersatz für Schäden, die auf einer

vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung

durch uns oder durch einen unserer gesetzlichen

Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

(3) Im Fall einer bloß einfach oder leicht fahrlässigen

Pflichtverletzung durch uns oder einen unserer

gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haften wir nur

a) – allerdings unbeschränkt – für darauf beruhende Schäden

aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der

Gesundheit;

b) für Schäden aus der Verletzung wesentlicher

Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind

solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße

Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf

deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und

vertrauen darf. In diesem Fall ist unsere Haftung jedoch

der Höhe nach auf den vertragstypischen, bei

Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden beschränkt.

(4) Die sich aus Abs. (3) ergebenden

Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen

Mangel arglistig verschwiegen, eine schadensersatzbewehrte

Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder ein

Beschaffungsrisiko übernommen haben. Außerdem bleibt

eine etwaige zwingende gesetzliche Haftung,

insbesondere aus dem Produkthaftungsgesetz, unberührt.

(5) Vertragsstrafen und pauschalierten Schadensersatz,

die/den der Kunde Dritten im Zusammenhang mit von

uns gelieferter Ware schuldet, kann er – vorbehaltlich

aller weiteren Voraussetzungen – nur dann als

Schadensersatz geltend machen, falls dies ausdrücklich

schriftlich mit uns vereinbart ist oder der Kunde uns vor

unserem Vertragsschluss

mit ihm schriftlich auf dieses Risiko hingewiesen hat.

(6) Soweit unsere Haftung gemäß den vorstehenden

Regelungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt

dies auch für die persönliche Haftung unserer Organe,

gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter und

Erfüllungsgehilfen.

§ 12 Besonderes Rücktrittsrecht bei Zahlungseinstellung etc.

Wir haben in den folgenden Fällen ein besonderes Recht, vom

Vertrag zurückzutreten: (a) Der Kunde stellt seine

Zahlungen an seine Gläubiger ein; (b) er selbst beantragt die

Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen;

(c) es wird zulässigerweise von uns oder einem anderen

Gläubiger beantragt; (d) es wird als vorläufiges

Insolvenzverfahren eröffnet; (e) es wird endgültig eröffnet;

oder (f ) der Antrag wird mangels Masse abgelehnt.

§ 14 Erfüllungsort

Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist das Lager, ab dem wir

liefern. Schulden wir auch den Einbau, die Installation,

die Inbetriebnahme, die Einrichtung/Einstellung oder

ähnliche Leistungen, ist Erfüllungsort der Ort, an dem dies

gemäß den vertraglichen Regelungen zu erfolgen hat.

§ 16 Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieser AVB ganz oder teilweise

nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird

dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht

berührt. Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil

geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt

des Vertrags in erster Linie nach den gesetzlichen

Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB). Nur im Übrigen und

soweit keine ergänzende Vertragsauslegung vorrangig

oder möglich ist, werden die Parteien anstelle der

nichtigen oder unwirksamen Bestimmung eine wirksame

Regelung treffen, die ihr wirtschaftlich möglichst nahe

kommt.

Engelskirchen, Januar 2020

Nähere Informationen zu:

EXW incoterms (2020) unter:

www.incoterms2020.de.

 

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